OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 - 6 W 105/19
1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört nach § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO zum ersten Rechtszug, weshalb Zustellung in diesem Verfahren nach § 87 ZPO auch nach Erlöschen der Vollmacht an den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zugestellt werden können.*)
2. Der Fortbestand der Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken auch nach Beendigung des Mandats mag einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes darstellen, der aber zur Sicherstellung der Rechtspflege erforderlich ist.*)
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