OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 161/20
1. Eine Unterlassungsverfügung ist nur dann zum Zwecke der Vollziehung dem Anwalt des Antragsgegners zuzustellen, wenn dieser sich als Prozessbevollmächtigter bestellt hat und dem Antragssteller die Bevollmächtigung zur Prozessführung zur hinreichend sicheren Kenntnis gebracht wurde (Festhaltung an OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 252). Aus § 172 Abs. 1 ZPO ergibt sich nicht die Pflicht, ein bereits im Parteibetrieb wirksam zugestelltes Schriftstück nach Bestellung des Prozessbevollmächtigten erneut zuzustellen.*)
2. Aus dem Umstand, dass ein Aufhebungsantrag nach § 927 ZPO auch im Widerspruchsverfahren gestellt werden kann und die Verfahrenskosten des Widerspruchsverfahrens dann auch das Aufhebungsverfahren betreffen, ergibt sich nicht, dass der Schuldner einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch, für außergerichtliche Kosten in Form eines Gegenverfügungsantrags im einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgen kann.*)
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