OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2021 - 6 U 123/20
1. Die unwirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch E-Mail des Antragstellervertreters kann als geheilt gelten, wenn der Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung angeordnet wird, dem Antragsgegner überobligatorisch von Amts wegen zugestellt wurde.*)
2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB kann auch dann geltend gemacht werden, wenn sich die Gegenseite im Eilverfahren auf die Versäumung der Vollziehungsfrist beruft.*)
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