OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2022 - 29 U 197/21
Der Auftraggeber als Streitverkünder kann in der Streitverkündungsschrift zur näheren Bezeichnung des Verfahrensstandes und zur Kennzeichnung der Mängel, derentwegen er sich einen Regress beim Auftragnehmer sichern will, auf Anlagen konkret Bezug nehmen. Die Streitverkündung ist wirksam und zur Verjährungshemmung geeignet, wenn der Schriftsatz mit Anlagen den Streitverkündungsempfänger in beiderlei Hinsicht ausreichend unterrichtet.*)
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