OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.04.2019 - 26 SchH 4/18
1. Der Antragsteller ist in dem Verfahrens auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht daran gehindert, die Frage der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wahlweise durch einen positiven oder negativen Feststellungsantrag klären zu lassen. Es liegt insoweit kein widersprüchliches Verhalten vor (Anschluss an BGH, IBR 2019, 291).
2. Ein schiedsrichterliches Verfahren ist unzulässig, wenn die Parteien die Unzulässigkeit durch ihre übereinstimmende Antragstellung der Sache nach jeweils anerkannt haben.
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