OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20
1. Das Schiedsgericht kann dem Schiedsspruch auch Ergebnisse eigener Internetrecherchen zugrunde legen.
2. In Bezug auf einen Schiedsspruch kann - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - im Vollstreckbarerklärung- und Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden, ob das Schiedsgericht verspätetes Vorbringen zu Unrecht zugelassen hat.*)
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