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IBRRS 2021, 0592; IMRRS 2021, 0222; IVRRS 2021, 0110
Verbundene Kauf- und Darlehensverträge: Einheitlicher Erfüllungsort!

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 - 17 U 492/19

1. Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem Pkw-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, an dem sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet.*)

2. Sind Ansprüche mit unterschiedlichen Erfüllungsorten mittels einer innerprozessualen Bedingung voneinander abhängig gemacht, hindert die Klammerwirkung der Bedingung eine Abtrennung der bedingten Ansprüche.*)

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