OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2019 - 13 W 40/19
Setzt das Gericht mit der Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme im selbständigen Beweisverfahren keine Frist zur Stellungnahme gem. § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein erst 11 Wochen nach Zustellung eingehender Schriftsatz mit Ergänzungsfragen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums i.S.v. § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO mitgeteilt sein.*)
Volltext