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IBRRS 2019, 2766; IMRRS 2019, 1032; IVRRS 2019, 0404
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Sind nach 11 Wochen gestellte Ergänzungsfragen noch rechtzeitig?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2019 - 13 W 40/19

Setzt das Gericht mit der Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme im selbständigen Beweisverfahren keine Frist zur Stellungnahme gem. § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein erst 11 Wochen nach Zustellung eingehender Schriftsatz mit Ergänzungsfragen noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums i.S.v. § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO mitgeteilt sein.*)

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Dokument öffnen IBR 2019, 712