OLG Dresden, Beschluss vom 25.07.2019 - 4 W 610/19
Gibt der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme an, mit einer der Prozessparteien oder deren Ehegatten "lose befreundet" zu sein und hat darüber hinaus in der Vergangenheit eine kollegial-dienstliche Zusammenarbeit zu der Partei bestanden, ist in der Regel die Besorgnis der Befangenheit des Richters begründet.*)
Volltext