OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2019 - 4 U 384/19
1. Die Kopfzeile eines per Telefax an das Gericht übermittelten Schriftsatzes erbringt keinen Nachweis, dass die Sendung auch zu der aufgedruckten Zeit eingegangen ist. Maßgeblich ist hierfür allein der Empfangsbericht.*)
2. Schöpft ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, muss er eine ausreichende Zeitreserve für die Übermittlung des Schriftsatzes einplanen. Diese beträgt auch bei einem nur wenige Seiten umfassenden Schriftsatzes mindestens 20 Minuten.*)
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