OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2020 - 4 U 1902/19
1. Die Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht steht im gebundenen Ermessen und erfolgt konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Tatsachenfeststellung der ersten Instanz. Diese liegen u.a. dann vor, wenn Diskrepanzen zwischen der protokollierten Aussage eines Zeugen und den Urteilsgründen bestehen.*)
2. Weigert sich eine Partei, einen von der Gegenseite angebotenen Zeugen von dessen Schweigepflicht zu entbinden und fehlen für eine solche Versagung triftige Gründe, ist die Verweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten zu berücksichtigen.*)
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