OLG Dresden, Beschluss vom 11.01.2021 - 4 U 1355/18
1. Weder die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung noch angebliche Widersprüche innerhalb der Entscheidungsgründe können mit einer Gehörsrüge angegriffen werden.*)
2. Dass das Gericht verpflichtet ist, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, bedeutet nicht, dass es auch verpflichtet wäre, sich ausdrücklich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen.*)
Volltext