OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2021 - 5 W 3/21
1. Wurde ein Architektenvertrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) geschlossen und macht der Architekt den Mindestsatz abweichend von einer diesen unterschreitenden Honorarvereinbarung geltend, ist zweifelhaft, ob die Klage analog § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des BGH (IBR 2020, 352) an den EuGH ausgesetzt werden kann.
2. Eine Aussetzung ist jedenfalls unzulässig, soweit der Mindestsatz nach § 4 Abs. 4 HOAI 1996/2002 mit der Begründung geltend gemacht wird, eine Honorarvereinbarung sei nicht schriftlich oder nicht bei Auftragserteilung getroffen worden.
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