OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2021 - 3 Va 5/20
1. Wird einem Arbeitnehmer, der sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen seine Kündigung (wegen von ihm erheblich fehlerhaft ausgeführter Fliesenlegerarbeiten) wehrt und von seinem Arbeitgeber Rückzahlung geleisteten Schadensersatzes verlangt, im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vom Vorstand des Gerichts Einsicht in die Akten des seitens des geschädigten Bestellers gegen den Werkunternehmer (Arbeitgeber) geführten Zivilverfahrens vor dem Landgericht bewilligt und endet sodann das arbeitsgerichtliche Verfahren durch eine endgültige und unwiderrufliche Einigung, so ist das Gesuch um Akteneinsicht ("ex nunc") mangels - fortbestehenden - rechtlichen Interesses zurückzuweisen.*)
2. Soweit der Arbeitgeber die seinem Arbeitnehmer Einsicht in die Akten des Zivilrechtsstreits bewilligende Entscheidung auch hinsichtlich des vor Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens liegenden Zeitraums ("ex tunc") aufgehoben wissen will, ist sein Antrag wegen fehlenden Bescheidungsinteresses unzulässig.*)
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