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IBRRS 2020, 1611; IMRRS 2020, 0708; IVRRS 2020, 0297
Mit Beitrag
Verzögerung von zwei Monaten kann unerheblich sein!

OLG Celle, Urteil vom 20.05.2020 - 14 U 3/20

1. War eine richterlich gesetzte Frist bereits versäumt, so kann die säumig gewordene Partei durch Hinnahme eines Versäumnisurteils die Rechtsfolge des § 296 ZPO faktisch unterlaufen (Flucht in die Säumnis), wenn sie nur die „Gnadenfrist“ des § 340 Abs. 3 ZPO zur Nachholung des zunächst versäumten Vorbringens nutzt.*)

2. Das Gericht hat im Rahmen der Vorbereitung des Einspruchstermins alles Zumutbare zu unternehmen, um eine verzögerungsfreie Berücksichtigung des neuen Vortrags zu ermöglichen.*)

3. Der Prozessvortrag einer Partei kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn auch bei fristgerechtem Vortrag der Rechtsstreit nicht früher beendet werden kann als bei Berücksichtigung des verspäteten Vortrags.*)

4. Verspätetes Vorbringen darf nicht ausgeschlossen werden, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.*)

5. Im Einzelfall kann eine Verzögerung von zwei Monaten bezogen auf die zu erwartende Gesamtdauer des Verfahrens bei Zulassung des verspäteten Vorbringens keine erhebliche Verzögerung darstellen.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 442