OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2021 - 13 W 36/20
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gem. § 89a Abs. 3 GWB ist nicht anfechtbar. Es ist weder eine Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 RVG noch eine sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO statthaft.*)
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