OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 - 7 U 22/20
1. Die Geltendmachung der formellen Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Partei zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs beantragt und dieses Begehren bis ins Beschwerdeverfahren verfolgt hat und wenn sie sich auch ansonsten bereits auf Rechte aus dem Vergleich berufen hat.
2. Im Fall des Rücktritts von einem Prozessvergleich kann der Rechtsstreit nicht weitergeführt werden. Die sich aus dem Rücktritt sich ergebenden Einwendungen müssen in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, NJW 1964, 1524).
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