OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2019 - 6 W 16/19
Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen.
Volltext