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IBRRS 2021, 1282; IMRRS 2021, 0484
Keine Aufklärungspflicht nach Mandantsende!

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 - 4 U 129/20

1. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.

2. Der Mandant benötigt nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.

3. In den Grenzen des Mandats hat der Anwalt dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.

4. Ein Rechtsanwalt hat während eines bestehenden Mandats die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies zu Nachteilen für den Mandanten führen kann.

5. Gerade mit Blick auf etwaige Nachteile hat der Anwalt die Weisungen nicht blindlings zu befolgen, sondern sich über die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weisung zu vergewissern und den Mandanten jedenfalls dann, wenn sich Bedenken gegen die Ausführung einer Weisung aufdrängen, von diesen Bedenken unterrichten.

6. Das Vertragsende entbindet den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Der Auftraggeber darf auch nicht beanspruchen, über die Sach- und Rechtslage bei Mandatsende umfassend unterrichtet zu werden.

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