OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2021 - 11 U 249/20
1. Richterliche Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Ob erhebliche Gründe vorliegen, unterliegt der Ermessensentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls.
2. Auch wenn der Begriff des erheblichen Grundes in § 224 Abs. 2 ZPO der gleiche ist wie in § 227 ZPO, kann es gerechtfertigt sein, für die Verlegung eines Verhandlungstermins höhere Anforderungen zu stellen als für eine Fristverlängerung.
3. Bei einer beantragten Fristverlängerung, müssen solche Umstände gegeben sein, die der antragstellenden Partei eine Fristwahrung unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren, und auf die sie nur bei einer Fristverlängerung angemessen reagieren.
4. Zu späte Information oder Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten geht in der Regel zu Lasten der Partei, wenn nicht ausnahmsweise ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Erhebliche Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft zu machen.
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