OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19
Der Umstand, dass es sich bei dem Geschäftsführer einer Prozesspartei um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handelt, führt dazu, dass eine persönliche Beziehung besteht, die einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit – auch – der übrigen Handelsrichter gibt.
Volltext