LSG Hessen, Beschluss vom 05.05.2020 - L 6 AS 164/20
1. Über in der Prozessordnung nicht vorgesehene oder sonst offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch entscheidet das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.*)
2. Zu den Voraussetzungen des Selbstentscheidungsrechts über ein Befangenheitsgesuch.*)
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