LG Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2019 - 26 OH 3/17
Die Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Beweisverfahren ist einzuholen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die neue Mangelerscheinung mit einem bereits mit der Antragsschrift gerügten Mangel im Zusammenhang steht.
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