LG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2019 - 10 T 438/19
1. Ein Zwischenumzug ist dem Räumungsschuldner zuzumuten, wenn die zeitnahe Fertigstellung einer Ersatzwohnung nicht sichergestellt ist.
2. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Suizidgefahr für den Fall der Zwangsräumung.
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