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IBRRS 2019, 2817; IMRRS 2019, 1053; IVRRS 2019, 0416
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Kein Einzugsprotokoll: Wer trägt die Beweislast für Vorschäden?

LG Schweinfurt, Urteil vom 25.01.2019 - 22 S 48/18

1. Parkettschäden sind vom Mieter zu ersetzen, wenn diese durch ihn verursacht wurden.

2. Ein Beweisangebot "Zeugnis n. N." ist für die Fristwahrung ausreichend.

3. Das Gericht darf von Amts wegen ein Sachverständigengutachten bezüglich der Schadenshöhe einholen.

4. Ein nicht vorhandenes Einzugsprotokolls lässt vermuten, dass die Schäden während der Mietzeit verursacht worden sind.

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Dokument öffnen IMR 2019, 474