LG München II, Urteil vom 19.07.2018 - 8 S 4978/11
1. Fehlt es an einem Mietverhältnis, muss der Besiter Nutzungsentschädigung nach § 987 BGB leisten.
2. Kann der Eigentümer nicht die Unwirksamkeit einer Nutzungsvereinbarung beweisen, ist Nutzungsentschädigung erst nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs geschuldet.
3. Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung einer Immobilie sind nach dem üblichen Mietzins für diese Immobilie oder eine vergleichbare Immobilie zu bemessen.
4. Bei einem Mietwertgutachten ist es nicht erforderlich, dass der Sachverständige die als Vergleichswohnungen herangezogenen Immobilien offenlegt.
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