LG München I, Beschluss vom 15.11.2022 - 36 S 5288/22 WEG
1. Voraussetzung für eine Interessenkollision ist, dass der Rechtsanwalt eine andere Partei in derselben Rechtssache schon einmal in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat bzw. sie weiterhin berät oder vertritt.
2. Vertritt der Rechtsanwalt immer nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, liegt keine Interessenkollision vor. Allein die Tatsache, dass in einer Eigentümergemeinschaft die Interessenlagen häufig - wenn nicht gar typisch - unterschiedlich gelagert sind, führt nicht zu einer Interessenkollision.
3. Die maßgeblichen Anknüpfungskriterien für die Frage des Eingreifens eines Stimmverbots sind formal zu bestimmen.
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