LG Limburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 4 O 267/19
Für eine Klage des Bauträgers auf Abnahme (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den einzelnen Erwerber ist das Gericht am Ort der Belegenheit des Grundstücks örtlich ausschließlich zuständig.
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