LG Kassel, Beschluss vom 08.01.2021 - 3 T 558/20
Ist die Zustellung von Nachweisurkunden gem. § 750 Abs. 2 ZPO erforderlich, müssen die Urkunden dem Gerichtsvollzieher im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden, wenn auch die qualifizierte Klausel aufgrund des Originals (oder der Ausfertigung) erteilt wurde. Geschieht dies nicht, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 189 ZPO) nicht in Betracht.*)
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