LG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2018 - 3 OH 15/16
Für eine Beweisfrage an den Sachverständigen bedarf es einer konkreten Tatsachenbehauptung, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist. Hierfür reicht die schlichte Behauptung, eine Notentwässerung an der Terrasse sei nicht gewährleistet, da diese bislang nicht nachgewiesen sei, nicht aus. Es ist eine konkrete Behauptung aufzustellen, die dem Sachverständigen eine Beurteilung zulässt, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht.
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