LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 O 22/14
Zahlt eine beklagte Partei eine Vergleichssumme auf das Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ohne dazu aufgefordert zu sein, so entsteht eine Hebegebühr nach Nr. 1009 VV-RVG, die im Rahmen des § 91 ZPO als notwendige Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist.
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