LG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2023 - 11 T 59/23
1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung der Änderung der Teilungserklärung dahingehend, dass die Teileigentumseinheit des Klägers auch zu Wohnzwecken genutzt werden darf, bestimmt sich nach dem Angreiferinteresse und berechnet sich nach § 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Mieteinnahmen bei einer Nutzung als Wohnung.
2. Der Streitwert ist im Hinblick auf das Additionsverbot nicht mit der Anzahl der Beklagten zu multiplizieren.
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