LG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2019 - 11 T 244/18
Eine Partei hat keinen Anspruch auf Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG; denn eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht.
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