LG Hildesheim, Beschluss vom 28.04.2021 - 5 O 257/20
1. Urkundenprozess und Nachverfahren bilden zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand, so dass es dem Beklagten auch im Nachverfahren unbenommen bleibt, auf seinen Widerspruch zu verzichten (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2006 – 23 U 266/05, BeckRS 2007, 1592).*)
2. Ein nachträglich erklärter Verzicht führt zur Unzulässigkeit des Nachverfahrens. Der Vorbehalt wird dann gegenstandslos, so dass das im Urkundenprozess ergangene Urteil in materielle Rechtskraft erwachsen kann.*)
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