Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 3461; IMRRS 2021, 1293; IVRRS 2021, 0548
Mit Beitrag
Wie muss die Bietsicherheit vorliegen?

LG Görlitz, Beschluss vom 18.06.2020 - 5 T 57/20

1. Liegt dem verfahrensleitenden Rechtspfleger im Versteigerungstermin der Nachweis der vom Bieter geleisteten Sicherheit in Form einer Mitteilung der Gerichtskasse nicht vor, ist das Gebot nach Verlangen auf Sicherheit nicht zurückzuweisen, wenn der Rechtspfleger vorab sich bei der Gerichtskasse telefonisch hat versichern lassen hat, dass das Geld für die nämliche Versteigerung eingezahlt wurde.

2. Die Gefahr, dass ein Bieter auf das abgegebene Gebot die spätere Zahlung nicht erbringen will oder kann, muss vor Verkündung des Zuschlags reklamiert werden.

3. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, um ein Gebot eines (Mit)Bieters wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen.

Dokument öffnen Volltext 2 Beiträge