LG Fulda, Beschluss vom 29.12.2021 - 5 T 202/21
Hält der Schuldner den Titel in Händen und ist ungeklärt, auf welche Weise der Schuldner den Titel erhalten hat, so ist dem Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu erteilen, sofern er glaubhaft macht, dass die titulierte Forderung weiterhin besteht. Eines Vollbeweises des Fortbestandes der Forderung bedarf es nicht. Der Schuldner muss den Einwand des Erlöschens der Forderung in diesem Fall über eine Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.*)
Volltext