LG Fulda, Urteil vom 08.05.2020 - 36 C 134/18
1. Ein Erfüllungseinwand, der im Rahmen einer (hypothetischen) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO präkludiert wäre, kann einer titulierten und im Prozess zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht entgegengehalten werden.*)
2. Eine erstmals im Prozess erklärte Aufrechnung kann (auch teilweise) zurückgenommen werden mit der Folge, dass auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung entfallen.*)
3. Sind dem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung eines nach Entstehung der Kosten aufgehobenen (unzulässigen) Teilurteils Vollstreckungskosten entstanden, so sind dies auch dann nicht vom Schuldner zu tragen, wenn der zu Grunde liegende Antrag des Gläubigers im Rahmen des weiteren Verfahrensganges Erfolg hat.*)
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