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Frist zum Nachweis der Vollmacht wirkt wie Schriftsatznachlass!
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2019 - 3-09 O 61/17
Die in mündlicher Verhandlung unter Ansetzung eines Verkündungstermins erfolgende Fristsetzung nach § 89 Abs. 1 ZPO ist wie ein Schriftsatznachlass zu behandeln.*)