LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2021 - 14 O 327/20
1. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
2. Besteht danach eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Käufers, ist der käuferische Wohnsitz bei Vertragsschluss ausschlaggebend. Der Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung begründet keinen Gerichtsstand.
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