LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2021 - 14 O 145/20
1. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren einer sofortigen Beschwerde vollständig abgeholfen, hat der Abhilfebeschluss eine Kostenentscheidung zu enthalten.*)
2. Ein Absehen von einer Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn der gerichtliche Fehler des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht ausschließlich in der Sphäre des Gerichts liegt (Abgrenzung zu OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.1999 - 1 WF 143/9).*)
3. § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 93 ZPO sind nicht analog anzuwenden, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss allein aufgrund eines gerichtlichen Irrtums fehlerhaft ist.*)
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