LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2020 - 2-11 T 33/20
Nach § 940a Abs. 2 ZPO ist die Räumung von Wohnraum anzuordnen, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat. Der Darlegung weiterer Gründe bedarf es nicht; ebenso wenig bedarf es einer Interessenabwägung. Auch ein möglicherweise zu langes Zuwarten des Gläubigers ist irrelevant.
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