LG Essen, Beschluss vom 20.03.2019 - 44 O 12/18
1. Das Gericht kann die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
2. Das LG Dresden hat mit Beschluss vom 08.02.2018 (IBR 2019, 384) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es in Verträgen mit Architekten und/oder Ingenieuren nicht gestattet ist, ein Honorar zu vereinbaren, das die Mindestsätze der sich aus der HOAI zu berechnenden Vergütung unterschreitet. Das dortige Verfahren ist ein "anderer Rechtsstreit".
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