LG Berlin, Beschluss vom 17.11.2020 - 67 T 106/20
1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigem Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen.
2. Im Rahmen der gem. § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.
3. Dies ist aber bei einer strittigen Eigenbedarfskündigung zu verneinen, selbst wenn die Zeugen im Lager des Vermieters stehen.
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