LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 65 T 91/20
1. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln ist von den Fachgerichten nicht abstrakt zu prüfen und zu beantworten ist; es muss bei der Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen.
2. Will ein Gericht ohne Offenlegung der eigenen Überzeugung wegen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch ein anderes Gericht den Rechtsstreit aussetzen, so hat es - ebenso wie das vorlegende Gericht - zumindest zu begründen, dass sich die Beantwortung der Verfassungsfrage als unerlässlich für die Fortführung und (abschließende) Entscheidung des Rechtsstreits darstellt.
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