KG, Beschluss vom 04.09.2018 - 27 U 58/18
1. Eine Fristverlängerung setzt voraus, dass erhebliche Gründe für die Fristverlängerung im Antrag glaubhaft gemacht werden.
2. "Erheblicher Arbeitsanfall" ist keine prüffähige Angabe zu Hinderungsgründen, denn es bedeutet nicht per se, dass alle an diesem Tage und in den Tagen zuvor durchgeführten Arbeiten (not-)fristgebundene Arbeiten waren.
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