KG, Beschluss vom 31.07.2018 - 27 U 58/18
1. Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig etwas in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat, wobei einfache Fahrlässigkeit nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung genügt.
2. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei dem Verschulden der Partei gleich.
3. Das Landgericht ist nicht verpflichtet, vor der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass keine Klageerwiderung eingegangen ist.
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