KG, Urteil vom 15.11.2017 - 21 U 108/16
1. Ein Urteil ist nur insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist.
2. Auch wenn die Reichweite der Bindungswirkung eines (Feststellungs-)Urteils in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen ist, sind bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da sich dort aus der Urteilsformel allein Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der betroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen.
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