KG, Urteil vom 23.09.2021 - 1 U 1027/20
1. Wird der auf Leistung in Anspruch genommene Beklagte im Urkundsverfahren unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte antragsgemäß verurteilt, beginnt mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils eine 30jährige Verjährungsfrist an Stelle der regelmäßigen Verjährungsfrist zu laufen.*)
2. Das hindert den Beklagten nicht, im Nachverfahren erstmals die Einrede der Verjährung zu erheben. Mit dieser Einrede kann er aber nur insoweit erfolgreich sein, als der Anspruch im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Vorbehaltsurteils bereits verjährt war.*)
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