FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2020 - 10 K 10080/20
1. Wenn die Vermögensauskunft unvollständig, ungenau, widersprüchlich oder lückenhaft erscheint, kann eine Nachbesserung auch ohne eine wesentliche Änderung des Schuldnervermögens vor Ablauf der Zweijahresfrist verlangt werden.
2. Im Vermögensverzeichnis ist die Existenz von Eigentümergrundschulden und bei Briefgrundschulden auch der Aufbewahrungsort des Grundschuldbriefs anzugeben, nicht aber der Valutastand einer das Grundstück des Schuldners belastenden Grundschuld. Bei Fremdgrundschulden ist der Vertragspartner aus dem Kausalgeschäft mit Namen und Anschrift anzugeben.
Volltext