BayObLG, Beschluss vom 19.08.2021 - 102 VA 74/21
1. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung lückenhaft, weil sie das zuständige Gericht nicht bezeichnet, kommt eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn der Mangel der Belehrung für die Fristversäumung kausal geworden ist.*)
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht nicht bezeichnet, ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in Bezug auf das zuständige Gericht zu schaffen.*)
3. Die Kausalität des Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung entfällt trotz später Weiterleitung des beim unzuständigen Gericht angebrachten Rechtsbehelfs dann nicht, wenn auch bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht mit einem fristgerechten Eingang bei dem zuständigen Gericht hätte gerechnet werden können.*)
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